1.1 Wir zitieren
aus: Die Würde der Frau und der Schutz des Lebens (Memorandum des Vorstandes des
Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, in: ISE aktuell 2/97, Sulgenauweg 26, 3007
Bern):
"Die Situation in der Schweiz
und die geltende rechtliche Regelung
In der Schweiz kommen pro Jahr 75'000 bis 85'000 Kinder zur Welt, und es werden
ungefähr 13'000 Schwangerschaften legal abgebrochen. Die illegalen Abbrüche sind
praktisch verschwunden; die Zahl der abgebrochenen Schwangerschaften ist in den
vergangenen Jahrzehnten aufs Ganze gesehen zurückgegangen.
Der Schwangerschaftsabbruch ist in der Schweiz im Strafgesetzbuch gesetzlich
geregelt. Schwangerschaftsabbruch wird im Prinzip verboten; in genau bestimmten
Ausnahmefällen ist ein Abbruch dennoch möglich. Obwohl die aus dem Jahr 1942 stammenden
und heute noch gültigen Artikel Schwangerschaftsabbrüche nur unter ganz eingeschränkten
Bedingungen zulassen, hat sich in einigen Kantonen eine liberale Praxis eingespielt.
Diesem Umstand ist es wohl zuzuschreiben, dass Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr
illegal durchgeführt werden. Dies ist eine positiv zu beurteilende Entwicklung, denn
illegale Abbrüche stellen ein grosses Risiko für die betroffenen Frauen dar. Dass die
Zahl der legalen Schwangerschaftsabbrüche kontinuierlich abgenommen hat, wird vor allem
der verbesserten sexuellen Aufklärung und der guten Zugänglichkeit zu
schwangerschaftsverhütenden Mitteln zuzuschreiben sein.
Dass die gesetzlichen Bestimmungen dieser Entwicklung überhaupt nicht Rechnung
tragen, ist störend. Zudem ist eine Rechtsungleichheit entstanden: Frauen, die in
Kantonen mit restriktiver Handhabung des Gesetzes wohnen, sind benachteiligt. Im weiteren
sind die vorgeschriebenen medizinischen Gutachten zur Formalität degradiert worden. Wir
begrüssen daher die Bestrebungen der Bundesversammlung, die Frage des
Schwangerschaftsabbruchs rechtlich neu zu regeln. Entsprechend einem Vorschlag aus dem
Jahre 1973 befürworten wir eine Behandlung des Schwangerschaftsabbruchs nicht nur im
Rahmen des Strafgesetzes."
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Schwangerschaftsabbrüche
hat es zu allen Zeiten gegeben. Meistens wurden sie allerdings illegal vorgenommen, mit
sehr grossen Gefahren für die schwangere Frau.
Die liberalere Haltung, die in einigen Kantonen der Schweiz praktiziert wird,
zeigt, dass da, wo der Schwangerschaftsabbruch legal möglich ist, dieser Weg gewählt
wird und das Handeln in der Illegalität überwunden werden kann. Dadurch entsteht ein
besserer gesundheitlicher Schutz für die Frau.
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2. Die sozialen Grundsätze
der EMK halten fest
"Schwangerschaftsabbruch
Anfang und Ende des Lebens sind von Gott gesetzte Grenzen menschlicher Existenz.
Während einzelne Menschen schon immer bis zu einem gewissen Grad den Zeitpunkt des
Sterbens beeinflussen konnten, haben sie jetzt auch die Macht zu entscheiden, wann und
sogar ob neue Menschen geboren werden. Auf Grund unseres Glaubens an die Heiligkeit des
ungeborenen menschlichen Lebens weigern wir uns, Abtreibung zu billigen. Aber wir sind
ebenso verpflichtet, die Heiligkeit des Lebens und das Wohlergehen einer Mutter zu
beachten, für die aus einer ungewollten Schwangerschaft ein schwerer Schaden entstehen
könnte. In Übereinstimmung mit früherer christlicher Lehre sehen wir die Möglichkeit
eines tragischen Konflikts von Leben gegen Leben, bei dem ein Abbruch gerechtfertigt sein
könnte. In einem solchen Fall bejahen wir die Möglichkeit eines legalen Abbruchs in
einem fachgerechten medizinischen Verfahren. Als Mittel der Geburtenkontrolle können wir
eine Abtreibung nicht akzeptieren. In jedem Falle lehnen wir sie als Mittel der
Geschlechtswahl ab. Wir rufen alle Christen auf, sorgfältig und im Gebet danach zu
fragen, unter welchen Voraussetzungen ein Schwangerschaftsabbruch zu rechtfertigen ist.
Wir beauftragen unsere Kirche, auch in Zukunft denjenigen, die eine Schwangerschaft
beenden oder sich in einer Schwangerschaftskrise befinden oder ihr Kind zur Welt bringen
wollen, Hilfe und Beratung zu gewähren. Gesetze und Verordnungen können ein christliches
Gewissen, das mit guten Gründen entscheiden will, nicht ausreichend anleiten. Deshalb
sollte über einen Abbruch nur nach sorgfältigen Erwägungen und Gebet aller Betroffenen
sowie nach medizinischer, seelsorgerlicher und allseits angemessener Beratung entschieden
werden. Wir unterstützen oder billigen unter keinen Umständen irgendeine Form
gewaltsamen Protests gegen Menschen, die sich mit dem schwierigen Problem der Abtreibung
befassen." (Soziale Grundsätze der Evangelisch-methodistischen Kirche, aus:
EmK-Forum 9, Stuttgart 1997, S. 15f)
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3. Theologische Gedanken
-
Gott ist ein Gott des
Lebens. Er schenkt Leben, fördert Leben, macht Leben sinnvoll.
-
Christus ist gekommen, damit die Menschen das Leben in Fülle haben.
-
Menschliches Leben ist ein Geschenk von Gott.
-
Jeder Mensch ist für sein Leben vor Gott verantwortlich.
-
Das menschliche Leben ist gekennzeichnet von Gelingen und Versagen, Erfüllung
und Schuld.
-
Menschliches Leben darf aus der Vergebung und dem im Glauben möglichen Neuanfang
leben.
-
Schwangerschaft ist als Teil menschlichen Lebens hineingenommen in die
Verheissungen und Gaben Gottes.
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4. Soziale Überlegungen
Beim Beginn einer Schwangerschaft sind
immer drei Partner beteiligt: Die Frau, der Mann und das gezeugte Leben. Bei einem
Schwangerschaftsabbruch kommen weitere beteiligte Personen (Ärzte, Hebammen) dazu. Dabei
ist das werdende Leben das schwächste Glied in dieser Kette und braucht deshalb einen
besonderen Beistand und Schutz.
Damit eine Schwangerschaft zu einem glücklichen Abschluss gebracht werden kann,
braucht es ein gesundes, verantwortungsvolles soziales Umfeld. Dazu zählen wir eine
Situation für die schwangere Frau, in der sie in Bezug auf die Wohnung, die finanzielle
Situation, die Arbeitslage und ihre sonstigen sozialen Beziehungen ohne Angst der Geburt
und der Erziehung des werdenden Kindes entgegenblicken kann.
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5. Ziel aller Bemühungen
Es muss das Ziel der Bemühungen der
Gesellschaft auf gesetzgeberischem, beratend-seelsorgerischem und solidaritätsbezogenem
Gebiet sein, Schwangerschaftsabbrüche möglichst zu vermeiden.
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6. Schritte auf dieses Ziel
hin
6.1. Vorbeugend
-
Die Aufklärung auf dem Gebiet der
Sexualität muss konsequent gefördert werden.
-
Information über Möglichkeiten der Empfängnisverhütung muss gefördert
werden.
-
Der Zugang zu
empfängnisverhütenden Mitteln muss leicht möglich sein.
6.2. Begleitend
-
Werdenden Eltern und werdenden alleinstehenden Mütter soll ein kostengünstiges und umfassendes Beratungs- und
Begleitungssystem offenstehen.
-
Diese Beratung und Begleitung sollte medizinische, seelsorgerische,
psychologische und finanzielle Aspekte umfassen.
-
Als unbedingte flankierende Massnahmen, damit Beratung und Begleitung nicht leere
Worte bleiben gehören dazu:
-
die Mutterschaftsversicherung
-
kinderfreundliche Bestimmungen im Wohnungsbau
-
Arbeitsrechtliche und arbeitszeitmässige Massnahmen, damit Elternschaft
und Arbeit vereinbar sind.
-
besser ausgebauter Sozialversicherungsschutz (Krankenversicherung)
-
weitere Massnahmen zur Familienförderung (Kinderzulagen etc.)
6.3. Im Konfliktsfall
Im Bereich der Schwangerschaft kann es
immer wieder Konfliktsituationen geben (z.B. Vergewaltigung, gesundheitliche Probleme,
Spannungen zwischen Mann und Frau, familiäre und gesellschaftliche Schwierigkeiten).
-
Im Konfliktfall soll erst recht die
Beratungs- und Begleitungsaufgabe wahrgenommen werden.
-
In die Beratung müssen möglichst alle Konfliktparteien einbezogen werden.
-
Im Notfall, dass der Abbruch einer Schwangerschaft nicht vermieden werden kann,
sollte die Frau die letzte Entscheidung haben.
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7. Die Gesetzesebene
Allein mit dem Strafrecht kann eine
umfassende Regelung des Problemfeldes Schwangerschaft in Konfliktsituationen nicht
erreicht werden.
Damit die verschiedenen Aspekte zur Vermeidung eines Schwangerschaftsabbruchs
angemessen berücksichtigt werden können, müsste ein besonders Gesetz geschaffen werden.
Darin sollten enthalten
sein:
-
Bestimmungen zur umfassenden Prävention.
-
Bestimmungen zu einer angemessenen Beratung und Begleitung schwangerer Frauen und
werdender Eltern
-
Strafrechtliche Bestimmungen bei der Vornahme einer Abtreibung ausserhalb der
gesetzlichen Regelungen
-
Festlegung von Ausnahmen,
unter welchen eine Abtreibung ohne Bestrafung geschehen kann