Anhang II: Überlegungen zum Schwangerschaftsabbruch

(Verfasser: Martin Roth; Angenommen an der Jährlichen Konferenz vom 12. Juni 1998)

 

1.1 Wir zitieren aus: Die Würde der Frau und der Schutz des Lebens (Memorandum des Vorstandes des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, in: ISE aktuell 2/97, Sulgenauweg 26, 3007 Bern):

"Die Situation in der Schweiz und die geltende rechtliche Regelung
In der Schweiz kommen pro Jahr 75'000 bis 85'000 Kinder zur Welt, und es werden ungefähr 13'000 Schwangerschaften legal abgebrochen. Die illegalen Abbrüche sind praktisch verschwunden; die Zahl der abgebrochenen Schwangerschaften ist in den vergangenen Jahrzehnten aufs Ganze gesehen zurückgegangen.
Der Schwangerschaftsabbruch ist in der Schweiz im Strafgesetzbuch gesetzlich geregelt. Schwangerschaftsabbruch wird im Prinzip verboten; in genau bestimmten Ausnahmefällen ist ein Abbruch dennoch möglich. Obwohl die aus dem Jahr 1942 stammenden und heute noch gültigen Artikel Schwangerschaftsabbrüche nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen zulassen, hat sich in einigen Kantonen eine liberale Praxis eingespielt. Diesem Umstand ist es wohl zuzuschreiben, dass Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr illegal durchgeführt werden. Dies ist eine positiv zu beurteilende Entwicklung, denn illegale Abbrüche stellen ein grosses Risiko für die betroffenen Frauen dar. Dass die Zahl der legalen Schwangerschaftsabbrüche kontinuierlich abgenommen hat, wird vor allem der verbesserten sexuellen Aufklärung und der guten Zugänglichkeit zu schwangerschaftsverhütenden Mitteln zuzuschreiben sein.
Dass die gesetzlichen Bestimmungen dieser Entwicklung überhaupt nicht Rechnung tragen, ist störend. Zudem ist eine Rechtsungleichheit entstanden: Frauen, die in Kantonen mit restriktiver Handhabung des Gesetzes wohnen, sind benachteiligt. Im weiteren sind die vorgeschriebenen medizinischen Gutachten zur Formalität degradiert worden. Wir begrüssen daher die Bestrebungen der Bundesversammlung, die Frage des Schwangerschaftsabbruchs rechtlich neu zu regeln. Entsprechend einem Vorschlag aus dem Jahre 1973 befürworten wir eine Behandlung des Schwangerschaftsabbruchs nicht nur im Rahmen des Strafgesetzes."
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1.2. Einige Feststellungen

Schwangerschaftsabbrüche hat es zu allen Zeiten gegeben. Meistens wurden sie allerdings illegal vorgenommen, mit sehr grossen Gefahren für die schwangere Frau.
Die liberalere Haltung, die in einigen Kantonen der Schweiz praktiziert wird, zeigt, dass da, wo der Schwangerschaftsabbruch legal möglich ist, dieser Weg gewählt wird und das Handeln in der Illegalität überwunden werden kann. Dadurch entsteht ein besserer gesundheitlicher Schutz für die Frau.
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2. Die sozialen Grundsätze der EMK halten fest

"Schwangerschaftsabbruch
Anfang und Ende des Lebens sind von Gott gesetzte Grenzen menschlicher Existenz. Während einzelne Menschen schon immer bis zu einem gewissen Grad den Zeitpunkt des Sterbens beeinflussen konnten, haben sie jetzt auch die Macht zu entscheiden, wann und sogar ob neue Menschen geboren werden. Auf Grund unseres Glaubens an die Heiligkeit des ungeborenen menschlichen Lebens weigern wir uns, Abtreibung zu billigen. Aber wir sind ebenso verpflichtet, die Heiligkeit des Lebens und das Wohlergehen einer Mutter zu beachten, für die aus einer ungewollten Schwangerschaft ein schwerer Schaden entstehen könnte. In Übereinstimmung mit früherer christlicher Lehre sehen wir die Möglichkeit eines tragischen Konflikts von Leben gegen Leben, bei dem ein Abbruch gerechtfertigt sein könnte. In einem solchen Fall bejahen wir die Möglichkeit eines legalen Abbruchs in einem fachgerechten medizinischen Verfahren. Als Mittel der Geburtenkontrolle können wir eine Abtreibung nicht akzeptieren. In jedem Falle lehnen wir sie als Mittel der Geschlechtswahl ab. Wir rufen alle Christen auf, sorgfältig und im Gebet danach zu fragen, unter welchen Voraussetzungen ein Schwangerschaftsabbruch zu rechtfertigen ist. Wir beauftragen unsere Kirche, auch in Zukunft denjenigen, die eine Schwangerschaft beenden oder sich in einer Schwangerschaftskrise befinden oder ihr Kind zur Welt bringen wollen, Hilfe und Beratung zu gewähren. Gesetze und Verordnungen können ein christliches Gewissen, das mit guten Gründen entscheiden will, nicht ausreichend anleiten. Deshalb sollte über einen Abbruch nur nach sorgfältigen Erwägungen und Gebet aller Betroffenen sowie nach medizinischer, seelsorgerlicher und allseits angemessener Beratung entschieden werden. Wir unterstützen oder billigen unter keinen Umständen irgendeine Form gewaltsamen Protests gegen Menschen, die sich mit dem schwierigen Problem der Abtreibung befassen."
(Soziale Grundsätze der Evangelisch-methodistischen Kirche, aus: EmK-Forum 9, Stuttgart 1997, S. 15f)
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3. Theologische Gedanken

  • Gott ist ein Gott des Lebens. Er schenkt Leben, fördert Leben, macht Leben sinnvoll.

  • Christus ist gekommen, damit die Menschen das Leben in Fülle haben.

  • Menschliches Leben ist ein Geschenk von Gott.

  • Jeder Mensch ist für sein Leben vor Gott verantwortlich.

  • Das menschliche Leben ist gekennzeichnet von Gelingen und Versagen, Erfüllung und Schuld.

  • Menschliches Leben darf aus der Vergebung und dem im Glauben möglichen Neuanfang leben.

  • Schwangerschaft ist als Teil menschlichen Lebens hineingenommen in die Verheissungen und Gaben Gottes.

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4. Soziale Überlegungen

Beim Beginn einer Schwangerschaft sind immer drei Partner beteiligt: Die Frau, der Mann und das gezeugte Leben. Bei einem Schwangerschaftsabbruch kommen weitere beteiligte Personen (Ärzte, Hebammen) dazu. Dabei ist das werdende Leben das schwächste Glied in dieser Kette und braucht deshalb einen besonderen Beistand und Schutz.
Damit eine Schwangerschaft zu einem glücklichen Abschluss gebracht werden kann, braucht es ein gesundes, verantwortungsvolles soziales Umfeld. Dazu zählen wir eine Situation für die schwangere Frau, in der sie in Bezug auf die Wohnung, die finanzielle Situation, die Arbeitslage und ihre sonstigen sozialen Beziehungen ohne Angst der Geburt und der Erziehung des werdenden Kindes entgegenblicken kann.
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5. Ziel aller Bemühungen

Es muss das Ziel der Bemühungen der Gesellschaft auf gesetzgeberischem, beratend-seelsorgerischem und solidaritätsbezogenem Gebiet sein, Schwangerschaftsabbrüche möglichst zu vermeiden.
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6. Schritte auf dieses Ziel hin

6.1. Vorbeugend

  • Die Aufklärung auf dem Gebiet der Sexualität muss konsequent gefördert werden.

  • Information über Möglichkeiten der Empfängnisverhütung muss gefördert werden.

  • Der Zugang zu empfängnisverhütenden Mitteln muss leicht möglich sein.

6.2. Begleitend

  • Werdenden Eltern und werdenden alleinstehenden Mütter soll ein kostengünstiges und umfassendes Beratungs- und Begleitungssystem offenstehen.

  • Diese Beratung und Begleitung sollte medizinische, seelsorgerische, psychologische und finanzielle Aspekte umfassen.

  • Als unbedingte flankierende Massnahmen, damit Beratung und Begleitung nicht leere Worte bleiben gehören dazu:

    • die Mutterschaftsversicherung

    • kinderfreundliche Bestimmungen im Wohnungsbau

    • Arbeitsrechtliche und arbeitszeitmässige Massnahmen, damit Elternschaft und Arbeit vereinbar sind.

    • besser ausgebauter Sozialversicherungsschutz (Krankenversicherung)

    • weitere Massnahmen zur Familienförderung (Kinderzulagen etc.)

6.3. Im Konfliktsfall

Im Bereich der Schwangerschaft kann es immer wieder Konfliktsituationen geben (z.B. Vergewaltigung, gesundheitliche Probleme, Spannungen zwischen Mann und Frau, familiäre und gesellschaftliche Schwierigkeiten).

  • Im Konfliktfall soll erst recht die Beratungs- und Begleitungsaufgabe wahrgenommen werden.

  • In die Beratung müssen möglichst alle Konfliktparteien einbezogen werden.

  • Im Notfall, dass der Abbruch einer Schwangerschaft nicht vermieden werden kann, sollte die Frau die letzte Entscheidung haben.

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7. Die Gesetzesebene

Allein mit dem Strafrecht kann eine umfassende Regelung des Problemfeldes Schwangerschaft in Konfliktsituationen nicht erreicht werden.
Damit die verschiedenen Aspekte zur Vermeidung eines Schwangerschaftsabbruchs angemessen berücksichtigt werden können, müsste ein besonders Gesetz geschaffen werden.

Darin sollten enthalten sein:

  • Bestimmungen zur umfassenden Prävention.

  • Bestimmungen zu einer angemessenen Beratung und Begleitung schwangerer Frauen und werdender Eltern

  • Strafrechtliche Bestimmungen bei der Vornahme einer Abtreibung ausserhalb der gesetzlichen Regelungen

  • Festlegung von Ausnahmen, unter welchen eine Abtreibung ohne Bestrafung geschehen kann

Weitere Hinweise


Inhalt

1.1 Die Würde der Frau...

1.2 Einige Feststellungen

2. Die sozialen Grundsätze der EMK halten fest

3. Theologische Gedanken

4. Soziale Überlegungen

5. Ziel aller Bemühungen

6. Schritte auf dieses Ziel hin

7. Die Gesetzesebene

 

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